Für Aktionäre

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Aufforderung zur Einreichung von Aktienurkunden – COVID

Aufgrund der Pandemielage in Polen hat der Vorstand der Gesellschaft beschlossen, den Termin für die Einreichung der Aktienurkunden vom 31.12.2019 auf den 31.01.2021 zu verschieben.
Der Vorstand der Gesellschaft fordert alle Aktionäre erneut auf, ihre Aktienurkunden bis spätestens 31.01.2021 am Sitz der Gesellschaft zu hinterlegen: Skrzyńsko ul. Przemysłowa 56, 26-400 Przysucha, damit sie in eine elektronische Form umgewandelt werden können. Die Einreichung von Aktienurkunden bei der Gesellschaft erfolgt gegen eine dem Aktionär erteilte schriftliche Bestätigung.

Aufforderung zur Einreichung der Aktienurkunden

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. August 2019 zur Änderung des Handelsgesellschaftengesetzbuches (Dz. U. 2019, Pos. 1798), im Folgenden „Gesetz“ genannt, informiert die Gesellschaft Klinkier Przysucha S.A. mit Sitz in Skrzyńsk (im Folgenden: „Gesellschaft“) ihre Aktionäre über die Einführung der obligatorischen Dematerialisierung von Aktien in die polnische Rechtsordnung, d.h. die Ersetzung der Papierform der Aktien durch einen elektronischen Eintrag in das von der in Artikel 3281 § 2 des Handelsgesellschaftengesetzbuches in der Fassung des Gesetzes genannten Einrichtung geführte Register der Aktionäre.

Gemäß den eingeführten Änderungen endet die Gültigkeit der bestehenden, von der Gesellschaft ausgegebenen Aktienurkunden von Rechts wegen am 1. März 2021. Nach diesem Datum sind die Aktien kein Dokument mehr, das die Aktionärseigenschaft bestätigt, sondern nur noch ein Nachweisdokument, das zur Aktualisierung des elektronischen Aktionärsregisters erforderlich ist. Nach dem 1. März 2026 entfällt dagegen der Schutz der Mitgliedschaftsrechte für Aktionäre, deren Aktienurkunden nicht bei der Gesellschaft eingereicht sind und die nicht im elektronischen Aktienregister eingetragen sind.

Im Zusammenhang mit den oben genannten Änderungen bittet der Vorstand der Gesellschaft alle Aktionäre, ihre Aktienunterlagen bis spätestens 31.12.2020 am Sitz der Gesellschaft einzureichen: Skrzyńsko ul. Przemysłowa 56, 26-400 Przysucha, damit sie in eine elektronische Form umgewandelt werden können. Die Einreichung von Aktienurkunden bei der Gesellschaft erfolgt gegen eine dem Aktionär erteilte schriftliche Bestätigung.

Die Rückgabe der Aktien an die Gesellschaft erfolgt gegen eine Quittung, die den Aktionären ausgestellt wird. Ein Muster der Quittung ist Teil des vom Aktionär auszufüllenden Fragebogens (Anhang 4 oder 5).

Mit Beschluss Nr. 11 der Hauptversammlung der Aktionäre vom 29.05.2020 wurde das Maklerbüro „Dom Maklerski Navigator“ mit der Führung des elektronischen Aktienregisters beauftragt.

Abholung der Aktienurkunden von den Aktionären und deren Überprüfung

Zum Zeitpunkt der Abholung der originalen Aktienurkunden von den Aktionären wird die Gesellschaft:

  1. den Aktionär (bzw. seinen Bevollmächtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter) identifizieren, d. h. seine Identität (Personalien) prüfen;
  2. vom Aktionär einen persönlichen Fragebogen einholen, der auf dem von DM Navigator zur Verfügung gestellten Formblatt (Anlage 4 – wenn der Aktionär eine natürliche Person ist oder Anlage 5, wenn der Aktionär eine juristische Person ist) ausgefüllt (und unterschrieben) wurde; (auf Wunsch des Aktionärs wird ihm eine Bestätigung über die Einreichung des genannten Formblattes ausgestellt);
  3. dem Aktionär (bzw. seinem Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter) ein Exemplar der Empfangsbestätigung für die Aktienurkunden aushändigen, das zweite Exemplar bei der Gesellschaft zu Archivierungszwecken aufbewahren und das dritte Exemplar später an DM Navigator weiterleiten (das Empfangsdokument ist Teil des oben genannten Fragebogens für Aktionäre). Die Quittung ist in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Gesellschaft (Vorstand, persönlich haftender Gesellschafter, Prokurist) oder dem von der Gesellschaft für diese Aktion benannten Bevollmächtigten zu unterzeichnen;
  4. Die Gesellschaft wird keine Vermerke auf den Original-Aktienurkunden oder Sammelaktienscheinen anbringen;
  5. die Originale der Aktienurkunden / Sammelaktienscheine werden bei der Gesellschaft hinterlegt.

Zustellung der für die Eröffnung des Aktionärsregisters erforderlichen Dokumente

In der Regel ist es ausreichend, die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  1. das Original des von jedem Aktionär ausgefüllten und unterzeichneten persönlichen Fragebogens sowie das Original der von den Aktionären erhaltenen Aktienurkunden / Sammelaktienscheine, deren Muster als Anhang 4 (Variante für eine natürliche Person) bzw. Anhang 5 (Variante für eine juristische Person) beigefügt sind;
  2. Kopien (Scans) der bei der Gesellschaft hinterlegten Aktienurkunden/Sammelurkunden;
  3. Erklärung der Gesellschaft, unter anderem:
    • über die ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Dematerialisierung von Aktienurkunden auferlegt werden, einschließlich der Aufforderung zur Einreichung der Aktienurkunden bei der Gesellschaft durch die Aktionäre,
    • über die Richtigkeit früher abgegebener Erklärungen und die Gültigkeit früher eingereichter Unterlagen,
    • mit einer Liste der Aktionäre (einschließlich der Angaben, die im Aktionärsregister offenzulegen sind; die Liste ist der Erklärung beigefügt).

1. März 2021. – Eröffnung des Aktionärsregisters

Jeder Aktionär, der der Einrichtung eines Zugangskontos für die Webanwendung DM Navigator zustimmt (die Zustimmung kann durch Ankreuzen des Kästchens „JA“ in Teil IV des Fragebogens, der Anlage 4 bzw. Anlage 5bildet, erteilt werden), erhält Zugang zum Aktionärsregister.

Am 1. März 2021 wird die Webanwendung DM Navigator jedem Aktionär der Gesellschaft, der die vorgenannte Einwilligung erteilt, individuelle Zugangsdaten zum DM Navigator zur Verfügung stellen.

Der Zugang zur Webanwendung DM Navigator für den Betreiber der Gesellschaft wird auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags der Gesellschaft gewährt, der durch den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft unterzeichnet wird